FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 30.03.2017
3-S 2337/39

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 30.03.2017 (3-S 2337/39) - DRsp Nr. 2017/80221

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 3-S 2337/39

DRsp Nr. 2017/80221

Steuerliche Behandlung der an die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses gezahlten Aufwandsentschädigungen

Durch das Gesetz zur Einführung der Verfassten Studierendenschaft (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz - VerfStudG) vom (GBl 2012 I S. 457) wurde die Verfasste Studierendenschaft wieder eingeführt. Der Verfassten Studierendenschaft (Studierendenschaft) wurde als Gliedkörperschaft der Hochschule der Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (Artikel 1 des VerfStudG und § 65 Abs. 1 Satz 2 Landeshochschulgesetz - LHG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Studierendenschaft berechtigt Beiträge zu erheben (§ 65a Abs. 5 Satz 2 LHG).

Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Der Allgemeine Studierendenausschuss als exekutives Organ der Studierendenschaft erledigt deren laufenden Geschäfte und ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können aber eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.