Unternehmen, die aufgrund von Leasing-Verträgen anderen Personen unbewegliche Wirtschaftsgüter zum Gebrauch überlassen, können die erweiterte Kürzung nach §
Bei der Beurteilung von sog. Aufspaltungsfällen, in denen sich eine Besitzgesellschaft lediglich mit der Gebrauchsüberlassung des Objekts befaßt (Objektgesellschaft), während die für das Immobilienleasing erforderlichen sonstigen Tätigkeiten von anderen beteiligungsmäßig verbundenen Betriebsgesellschaften vorgenommen werden, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Die Aufspaltung bestimmter Tätigkeiten auf Dienstleistungsgesellschaften einerseits und Objektgesellschaften andererseits, bei der sich die Objektgesellschaft der Mithilfe anderer, rechtlich selbständiger Gesellschaften desselben Konzernkreises bedient, macht die an sich vermögensverwaltende Tätigkeit der Objektgesellschaft nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.
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