FinMin Bayern - Erlass vom 12.11.2003
34 - S 3812 - 044 - 37478/03

FinMin Bayern - Erlass vom 12.11.2003 (34 - S 3812 - 044 - 37478/03) - DRsp Nr. 2008/87045

FinMin Bayern, Erlass vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 34 - S 3812 - 044 - 37478/03

DRsp Nr. 2008/87045

§ 13 ErbStG; Steuerliche Konsequenzen der Einsetzung einer gemeinnützigen Stiftung als Vorerbin

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG sind unter anderem Zuwendungen von Todes wegen an eine Stiftung von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Stiftung unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

Die Steuerbefreiung kommt im folgenden Fall jedoch nicht zur Anwendung:

Der Erblasser setzt eine gemeinnützige Stiftung als Vorerbin ein. Nacherben sind die Abkömmlinge des Erblassers oder Dritte. Der Nacherbfall soll zu einem Zeitpunkt eintreten, der durch die Person des Nacherben begründet wird (z.B. Volljährigkeit, Erreichung eines bestimmten Lebensalters, Abschluss der Ausbildung).