Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2017 - 2 BvR 2445/15 - (vorgehend BFH-Urteil vom 9. September 2015 - X R 5/13 -, BStBl 2015 II S. 1043)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Absatz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG eingeführt durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom verstoße gegen das Grundgesetz.
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