FinMin Bayern - Erlass vom 18.11.2016
34 - S 3837 - 1/1

FinMin Bayern - Erlass vom 18.11.2016 (34 - S 3837 - 1/1) - DRsp Nr. 2017/80020

FinMin Bayern, Erlass vom 18.11.2016 - Aktenzeichen 34 - S 3837 - 1/1

DRsp Nr. 2017/80020

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31. März 2016 (BStBl 2016 I S. 459) wird als Anlage die Sterbetafel 2013/2015 mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.

Dieser Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2016 anzuwenden. Eine Korrektur bestandskräftiger Ablösungsbescheide erfolgt nicht. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.

Sterbetafel 2013/2015

Vollendetes Lebensalter Männer Frauen
Durchschnittliche Lebenserwartung Vervielfältiger Durchschnittliche Lebenserwartung Vervielfältiger
0 78,18 0,015