FinMin Bayern - Erlass vom 25.01.2016
34 - S 2442 - 5/1
Fundstellen:
BStBl 2016 I S. 141

FinMin Bayern - Erlass vom 25.01.2016 (34 - S 2442 - 5/1) - DRsp Nr. 2016/80225

FinMin Bayern, Erlass vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 34 - S 2442 - 5/1

DRsp Nr. 2016/80225

Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2016

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2016 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    römisch-katholische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    alt-katholische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    israelitische Bekenntnissteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer).

  • Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer, die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kapitalertragsteuer.

  • Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.

  • Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.