FinMin Bayern - Erlass vom 27.01.2005
34 - S 3014 - 017 - 22686/04

FinMin Bayern - Erlass vom 27.01.2005 (34 - S 3014 - 017 - 22686/04) - DRsp Nr. 2008/88704

FinMin Bayern, Erlass vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 34 - S 3014 - 017 - 22686/04

DRsp Nr. 2008/88704

Ermittlung der Jahresmiete nach § 146 Abs. 2 bei mehrstöckigen Mietverhältnissen

Zur Frage der Ermittlung der Jahresmiete in Fällen, in denen der Mieter ein Untermietverhältnis eingeht, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 146 Abs. 2 Satz 2 BewG ist Jahresmiete das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Bei mehrstöckigen Mietverhältnissen ist zur Berechnung der Jahresmiete von den Beträgen auszugehen, die der oder die Mieter (Hauptmieter) an den Vermieter vereinbarungsgemäß zu zahlen haben. Hierzu zählen auch Untermietzuschläge.

Beispiel:

A (Vermieter) hat an B (Hauptmieter/Untervermieter) langfristig ein Gewerbegrundstück vermietet. B ging mit Zustimmung des A ein Untermietverhältnis mit C (Untermieter) ein. Die Miete aus dem Untermietvertrag ist höher als die zwischen Vermieter und Hauptmieter vereinbarte. Sie betrug im Besteuerungszeitpunkt monatlich 7.200 Euro (zuzüglich der USt). Die Miete aus dem Hauptmietvertrag belief sich auf 3.400 Euro monatlich. Ausweislich eines Nachtrags zum Hauptmietvertrag steht dem Vermieter die Hälfte aus dem Untervermietungsüberschuss zu.

Die Jahresmiete i.S. des § 146 Abs. 2 BewG ist wie folgt zu berechnen:

Mietzins des Untermieters 7.200 €