FinMin Bayern - Schreiben vom 04.03.2005
34 - S 3102 - 024 - 9585/05

FinMin Bayern - Schreiben vom 04.03.2005 (34 - S 3102 - 024 - 9585/05) - DRsp Nr. 2008/88923

FinMin Bayern, Schreiben vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 34 - S 3102 - 024 - 9585/05

DRsp Nr. 2008/88923

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG Ermittlung des Ertragshundertsatzes ; Unterrichtung im Klageverfahren

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt nach dem seiner Ansicht nach eindeutigen Wortlaut von R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR bei der Schätzung des künftigen Jahresertrags die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre auch dann zugrunde zu legen habe, wenn das laufende Wirtschaftjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen sei. Die Formulierung „möglichst” in der Richtlinie bedeute nur, dass etwa bei sehr sprunghaften Betriebsergebnissen oder bei insgesamt weniger als drei verfügbaren Wirtschaftsjahren ausnahmsweise mehr oder weniger als drei Wirtschaftsjahre der Schätzung zugrunde gelegt werden könnten. Im Urteilsfall entsprach das Wirtschaftjahr dem Kalenderjahr und die Übertragung erfolgte am 27. Dezember. Das Finanzamt hatte den gemeinen Wert der Anteile wegen der sich abzeichnenden positiven Ertragsentwicklung der Gesellschaft (u.a. Gewinnsteigerung von 23 % im laufenden Wirtschaftsjahr im Vergleich zum letzten Wirtschaftsjahr) durch Interpolation des Wertes nach Stuttgarter Verfahren zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres vor der Übertragung und zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres ermittelt.