Als Ergebnis einer länderübergreifenden Abstimmung sind Ausschüttungen an Zwischenberechtigte während des Fortbestehens eines US-Trusts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG auch dann zu besteuern, wenn eine fiktive Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 1 ErbStG i. V. m. Art.
Zugrunde liegender Einzelfall
In den 80er-Jahren wurde durch einen deutschen Auswanderer ohne deutsche Staatsangehörigkeit zunächst ein sog. Living-Trust („revocable - widerruflich”) errichtet. Der Gründer ist im Jahr 2013 - ohne persönliche Bezüge ins Inland - verstorben. Nach dem Recht der USA ist der Trust zu diesem Zeitpunkt bestandsfest („irrevocable - unwiderruflich”) geworden.
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