FinMin Brandenburg - Erlass vom 08.01.2016
36 - S 3225 - 2014#001

FinMin Brandenburg - Erlass vom 08.01.2016 (36 - S 3225 - 2014#001) - DRsp Nr. 2016/80262

FinMin Brandenburg, Erlass vom 08.01.2016 - Aktenzeichen 36 - S 3225 - 2014#001

DRsp Nr. 2016/80262

Zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015

Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Sachwertverfahren, an die Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012, BAnz AT 18.10.2012 B1, für Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 angepasst. Infolge der Änderungen in § 190 und in den Anlagen 22, 24 und 25 zum Bewertungsgesetz ergehen nachstehende Regelungen:

I. Ertragswertverfahren

Zu § 185 BewG

1. Restnutzungsdauer (R B 185.3 ErbStR 2011)

(1) 1 Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 2 Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.