FinMin Brandenburg - Erlass vom 09.01.2012
33 - S 0460a - 2/11

FinMin Brandenburg - Erlass vom 09.01.2012 (33 - S 0460a - 2/11) - DRsp Nr. 2012/80123

FinMin Brandenburg, Erlass vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 33 - S 0460a - 2/11

DRsp Nr. 2012/80123

Allgemeinverfügung

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung und

  • des BFH-Urteils vom 20. April 2011 - I R 80/10 - (BFH/NV 2011 S. 1654) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 9. Januar 2012 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 9. Januar 2012 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.