Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2018 I S.
Ab dem Kalenderjahr 2019 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
Belegung mit | ||||
einem Beschäftigten | zwei Beschäftigten | drei Beschäftigten | mehr als drei Beschäftigten | |
Bedienstete der Besoldungsgruppe A5 in Ausbildung und Beamtenanwärter | 161,70 Euro | 69,30 Euro | 46,20 Euro | 23,10 Euro |
Bedienstete der Besoldungsgruppe A6 und höher | 196,35 Euro | 103,95 Euro | 80,85 Euro | 57,75 Euro |
Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zu Grunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vorstehenden Werten und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Polizeibeamten nach R 9.11 LStR 2015 als Werbungskosten abziehbar wären.
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