FinMin Brandenburg - Erlass vom 11.11.2022
35 - G 1425/22#01#04

FinMin Brandenburg - Erlass vom 11.11.2022 (35 - G 1425/22#01#04) - DRsp Nr. 2022/80699

FinMin Brandenburg, Erlass vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 35 - G 1425/22#01#04

DRsp Nr. 2022/80699

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStGErsetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31. März 2022 (BStBl 2022 I S. 335).

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2023 nicht geprüft.