FinMin Brandenburg - Erlass vom 16.12.2016
33-S 0625/16#01#02

FinMin Brandenburg - Erlass vom 16.12.2016 (33-S 0625/16#01#02) - DRsp Nr. 2017/80058

FinMin Brandenburg, Erlass vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 33-S 0625/16#01#02

DRsp Nr. 2017/80058

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und

  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10 - (BStBl 2016 II S. 801) und - 2 BvR 323/10 - und vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 288/10 - und 2 BvR 289/10 -

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 16. Dezember 2016 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 16. Dezember 2016 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2005.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.