FinMin Brandenburg - Erlass vom 22.09.2020
31 - S 4518/16#01#01

FinMin Brandenburg - Erlass vom 22.09.2020 (31 - S 4518/16#01#01) - DRsp Nr. 2020/80415

FinMin Brandenburg, Erlass vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 31 - S 4518/16#01#01

DRsp Nr. 2020/80415

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nach den Urteilen des Bundesfinanzhof vom 21. und 22. August 2019

1 Allgemeines

Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das herrschende Unternehmen (Tz. 3.1) und/oder von diesem abhängige Gesellschaften (Tz. 3.2). Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.

Der BFH hat sich mit Datum vom 21. und 22. August 2019 in sieben Urteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert:

Verfahren Az.: Sachverhalt (Schlagworte in der Klammer)
II R 15/19 (II R 50/13) BStBl II 2020 S. 329 Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft (hier: GmbH) auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen, welche die Anteile im Privatvermögen hielt (Herrschendes Unternehmen; Nachbehaltensfrist)
II R 16/19 (II R 36/14) BStBl II 2020 S. 333 Ausgliederung zur Neugründung: abhängige Gesellschaft entsteht aus dem herrschenden Unternehmen neu (Vorbehaltensfrist)
II R 17/19 (II R 58/14) BStBl II 2020 S. 348