Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl 2021 I S.
Absenkung der 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen (§ 1 Absatz 2a, 3 und 3 a GrEStG) auf 90 %,
Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands (§ 1 Absatz 2b GrEStG) zur Besteuerung eines Anteilseignerwechsels in Höhe von mindestens 90 % im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren,
Verlängerung des in § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG genannten Zeitraums von fünf auf zehn Jahre,
Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum bei Umwandlungsfällen und Einbringungen,
Verlängerung des Zeitraumes von fünf auf zehn Jahre in § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2 sowie § 7 Absatz 3 GrEStG,
Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 Absatz 4 Nummer 3 GrEStG von fünf auf fünfzehn Jahre.
Die Änderungen gehen mit folgenden Übergangsregelungen einher (§ 23 Absatz 18 bis 24 GrEStG):
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