FinMin Brandenburg - Erlass vom 30.11.2005
31 - S 7117 f - 1/01

FinMin Brandenburg - Erlass vom 30.11.2005 (31 - S 7117 f - 1/01) - DRsp Nr. 2008/89474

FinMin Brandenburg, Erlass vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 31 - S 7117 f - 1/01

DRsp Nr. 2008/89474

Umsatzsteuer; Auslegung des Begriffs „Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikations-nummer” bei der Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung

Bei bestimmten sonstigen Leistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, bestimmte Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sowie damit zusammenhängende selbständige Nebenleistungen) liegt der Ort der Leistung in dem EU-Mitgliedsstaat, der dem Leistungsempfänger die ihm für diesen Umsatz verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt hat (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).

Zum Begriff der Verwendung einer USt-IdNr. bittet das FinMin Brandenburg folgende bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung zu vertreten:

Aussagen zur Frage der Verwendung einer USt-IdNr. enthielt bereits Abschnitt 42c Abs. 3 UStR 1996. Danach soll die Verwendung einer USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen grundsätzlich vor Ausführung der Leistung vereinbart und in dem Dokument, das im jeweiligen Fall im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendet wird, z. B. schriftlicher Speditionsauftrag, schriftlich festgehalten werden. Unschädlich ist es im Einzelfall, eine USt-IdNr. nachträglich zu verwenden oder durch eine andere zu ersetzen.