FinMin Hamburg - Erlass vom 07.06.2005
53 - S 7200 - 004/03

FinMin Hamburg - Erlass vom 07.06.2005 (53 - S 7200 - 004/03) - DRsp Nr. 2008/89026

FinMin Hamburg, Erlass vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 53 - S 7200 - 004/03

DRsp Nr. 2008/89026

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Rabattregelung nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz

Seit dem 01.01.2003 sind mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.12.2003 (BGBl 2003 I S. 4637) für pharmazeutische Hersteller und - im Jahr 2003 für - Großhändler sowie für Apotheken sog. Zwangsrabatte eingeführt worden. Die Apotheken sind verpflichtet, den Krankenkassen den sog. Herstellerrabatt in Höhe von 6 % für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel einzuräumen. Die pharmazeutische Unternehmen und die pharmazeutischen Großhändler (Zwischenhändler) wiederum sind verpflichtet, den Apotheken diesen Abschlag zu erstatten. Die Abwicklung kann im Rahmen der monatlichen Abrechnungen durch ein Apothekenabrechnungszentrum erfolgen.

Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH sind Rabatte - abhängig vom verwirklichtem Sachverhalt - entweder als Entgeltsminderung oder als Entgelt von dritter Seite zu behandeln. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Herstellerrabatte nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz ist deshalb entsprechend der unten aufgeführten Leistungsbeziehungen/Abrechnungswege wie folgt zu beurteilen.

  • Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheken geliefert. Die Erstattung des Rabatts erfolgt zwischen dem Hersteller und der Apotheke.