FinMin Hamburg - Erlass vom 09.08.2021
S 2378 - 2021/002 - 52

FinMin Hamburg - Erlass vom 09.08.2021 (S 2378 - 2021/002 - 52) - DRsp Nr. 2021/80595

FinMin Hamburg, Erlass vom 09.08.2021 - Aktenzeichen S 2378 - 2021/002 - 52

DRsp Nr. 2021/80595

Rund um das „Kurzarbeitergeld“; Fach-Info 5/2021

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95 bis 109 SGB III geregelt.

Kurzarbeitergeld (Kug) wird bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Arbeitgeber können Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Die Einführung ist nur zulässig, wenn dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder der Arbeitnehmer zustimmt. In Betrieben mit Betriebsvertretung ist die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.

Kurzarbeit bedeutet konkret:

  • Mitarbeiter arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn.

  • Einen Teil der finanziellen Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Agentur für Arbeit durch das Kug auf. Dieses berechnet der Arbeitgeber und zahlt es anschließend zunächst selbst an die Beschäftigten aus. Anschließend beantragt das Unternehmen die Erstattung bei der Agentur für Arbeit.