FinMin Hamburg - Erlass vom 10.07.2020
G 2820 - 2020/001 - 53

FinMin Hamburg - Erlass vom 10.07.2020 (G 2820 - 2020/001 - 53) - DRsp Nr. 2022/80677

FinMin Hamburg, Erlass vom 10.07.2020 - Aktenzeichen G 2820 - 2020/001 - 53

DRsp Nr. 2022/80677

Hundesteuer; Erlass zur Anwendung des Hundesteuergesetzes (HuStG); Bezug: Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 18.12.1975 (Az.: 51 - G 1615- 1/73)

I. Allgemein

Gemeinden sind berechtigt nach Art. 105 Abs. 2a GG sog. Aufwandsteuern zu erheben. Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand.

II. Rechtsgrundlage

Für das Halten von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Steuer nach den Vorschriften des Hundesteuergesetzes vom 24.01.1995 erhoben (§ 1 HuStG). Nach den Bestimmungen des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17.02.1976 (HmbGVBl. 1976, 45), zuletzt geändert am 16.11.1999 (HmbGVBl. S. 256, 258), sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

III. Steuerpflicht (§ 2 HuStG)

Steuerpflichtig ist der Halter eines Hundes (Hundehalter). Hundehalter ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Es ist unerheblich, ob der Hund aus privaten oder aus wirtschaftlichen Gründen gehalten wird.