Zu der steuerlich-gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der Durchführung von Rennen mit Fahrzeugmodellen ist durch die Finanzministerien der folgende Beschluss gefasst worden:
Die Durchführung von Rennen mit Fahrzeugmodellen (z.B. Minicars) ist keine Förderung des Sports i.S. von § 52 Absatz 2 Nummer 21 Abgabenordnung.
Körperschaften, welche einen derartigen Zweck verfolgen, können daher insoweit nicht als „Sportverein“ steuerbegünstigt i.S. der §§ 51 - 68 AO behandelt werden.
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