FinMin Hamburg - Erlass vom 15.05.2019
S 0361-2019/003 - 51

FinMin Hamburg - Erlass vom 15.05.2019 (S 0361-2019/003 - 51) - DRsp Nr. 2019/80464

FinMin Hamburg, Erlass vom 15.05.2019 - Aktenzeichen S 0361-2019/003 - 51

DRsp Nr. 2019/80464

Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei sogenannten Mietpools

Ein Mietpool ist ein Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer zu einer Mietpoolgemeinschaft. Sinn und Zweck eines Mietpools ist die optimierte Bewirtschaftung des Objektes und die gleichmäßige Verteilung des Risikos von Mietausfällen auf alle Teilnehmer. Die Besonderheit eines Mietpools liegt darin, dass dem einzelnen Miteigentümer der Mietzins für die von ihm vermietete Wohnung nicht unmittelbar zufließt, sondern dass sämtliche Einnahmen in einen gemeinsamen Pool - in der Regel auf ein Treuhandkonto - fließen und anschließend (ggf. nach Abzug von Kosten) an die Eigentümer verteilt werden. Dazu wird bei Gründung des Mietpools ein Vertrag geschlossen. Dieser regelt, nach welchem Schlüssel die Mieteinnahmen an die Eigentümer ausgekehrt werden und welche Aufwendungen der Pool trägt. Die Mietverträge werden jedoch weiterhin von den Eigentümern selbst oder in deren Auftrag geschlossen. Die einzelnen Eigentümer tragen weiterhin die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis. Eine gemeinsame Einkunftsquelle liegt bei einem Mietpool demzufolge nicht vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind den einzelnen Eigentümern getrennt zuzurechnen.