FinMin Hamburg - Erlass vom 15.05.2019
S 2144-2019/005 - 52

FinMin Hamburg - Erlass vom 15.05.2019 (S 2144-2019/005 - 52) - DRsp Nr. 2019/80463

FinMin Hamburg, Erlass vom 15.05.2019 - Aktenzeichen S 2144-2019/005 - 52

DRsp Nr. 2019/80463

Betriebsbezogene Berechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Vorliegen eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses

Die Regelung des § 4 Absatz 4 a EStG ist eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung (siehe BMF-Schreiben vom 2.11.2018; BStBl 2018 I S. 1207; RdNr. 27).

Das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise ist nicht vorgesehen. Organträger und Organgesellschaft bleiben zivilrechtlich und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermitteln ihr jeweiliges Einkommen selbständig (BFH vom 23.1.2002; BStBl 2003 II S. 9). Erst danach ist das Einkommen der Organgesellschaft nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnen. Daraus folgt, dass sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft eigenständige Gewinnermittlungssubjekte und damit eigenständiger Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4 a EStG sind (FG Köln vom 12.12.2018, 12 K 2317/16). Ein abgeführter Gewinn der Organgesellschaft ist beim Organträger in die Bemessungsgrundlage für § 4 Abs. 4 a EStG nicht einzubeziehen, so dass eine Entnahme dieses Gewinnes beim Organträger ggf. zu nicht abziehbaren Schuldzinsen führt.

Hinweis: § 4 Absatz 4 a EStG ist bei Kapitalgesellschaften und somit auch bei Organgesellschaften nicht anzuwenden (R 8.1 Abs. 1 KStR 2015).

Beispiel: