FinMin Hamburg - Erlass vom 15.05.2019
S 2284-2016/013 - 52

FinMin Hamburg - Erlass vom 15.05.2019 (S 2284-2016/013 - 52) - DRsp Nr. 2019/80459

FinMin Hamburg, Erlass vom 15.05.2019 - Aktenzeichen S 2284-2016/013 - 52

DRsp Nr. 2019/80459

Unbegrenzte Berücksichtigung von behinderungsbedingten Fahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände und behinderungsgerechter Umbau eines Kraftfahrzeuges

Im Fach-Info 6/2016 hatte ich über das vor dem BFH geführte Verfahren VI R 28/16 berichtet.

In einem besonders schweren Fall körperlicher Einschränkungen hatte das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 23.6.2016 - 6 K 2397/12 - zu Gunsten eines Steuerpflichtigen entschieden, dass behinderungsbedingte Fahrzeugkosten unbegrenzt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Im Urteilsfall lagen zu den im Schwerbehindertenausweis aufgeführten Merkzeichen G, aG, H und RF noch weitere erhebliche Beeinträchtigungen vor.

Die seitens des Finanzamts eingelegte Revision hatte Erfolg. Der BFH stellte mit Urteil vom hierzu fest, dass die seitens des Klägers geltend gemachten tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer von 0,77 EUR die durchschnittlichen Kosten eines Fahrzeugs der Mittelklasse, die laut Schwacke bei rund 0,60 EUR liegen, nicht wesentlich überschreiten. Es sei insoweit sachgerecht, auch hier den allgemeingültigen Pauschbetrag von 0,30 EUR anzusetzen.