FinMin Hamburg - Erlass vom 17.04.2023
S 2257 - 2022/004

FinMin Hamburg - Erlass vom 17.04.2023 (S 2257 - 2022/004) - DRsp Nr. 2023/80362

FinMin Hamburg, Erlass vom 17.04.2023 - Aktenzeichen S 2257 - 2022/004

DRsp Nr. 2023/80362

“Kryptowährung“: Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Airdrops im Privatvermögen, hier: ENS- und TNS-Airdrops in 2021; Fach-Info 1/2023

In dem BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 - Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token -, BStBl 2022 I S. 668, wird unter Rn. 29 definiert, was ein Airdrop ist:

Bei einem Airdrop werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token „unentgeltlich“ verteilt. In der Regel handelt es sich dabei um Marketing-Aktionen, deren Ausgestaltung unterschiedlich sein kann. Mit einem Airdrop kann z. B. die Auflage verbunden sein, dass die Teilnehmenden mehrere Online-Formulare ausfüllen müssen. Auf diese Weise können Kundendaten gesammelt werden. Für andere Airdrops wird gefordert, das Projekt in sozialen Netzwerken zu bewerben. Bei größeren Airdrops erhält mitunter nur ein Teil der die Bedingungen erfüllenden Teilnehmenden die zu verteilenden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token, etwa aufgrund einer Zufallsauswahl. Ein Airdrop kann allerdings auch dergestalt stattfinden, dass gänzlich ohne Zutun der Inhaberin oder des Inhabers eines öffentlichen Schlüssels an diesen Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token übertragen werden.