Auf B/L-Ebene wurde entschieden, dass eine "Eingetragene Partnerschaft" nach tschechischem Recht (registrované partnerství) gleichgeschlechtlicher Personen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 2 Abs. 8 i. V. m. §§ 26, 26b EStG erfüllt.
Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 2 Abs. 8 EStG auf eine ausländische Lebenspartnerschaft ist, dass die zu beurteilende Form der Lebensgemeinschaft nach dem Recht dieses Staates der Ehe in diesem Land rechtlich - insbesondere im Hinblick auf steuerrechtlich relevante Anknüpfungspunkte - vergleichbar ausgestaltet ist.
Gleichgeschlechtliche Partner können seit dem 1. Juli 2006 ihre Partnerschaft registrieren lassen. Voraussetzung für die Eintragung der Partnerschaft ist, dass mindestens ein Partner die tschechische Staatsangehörigkeit hat, beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll geschäftsfähig sind und keiner von ihnen in einer Ehe oder in einer bereits registrierten Partnerschaft lebt (§
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