FinMin Hamburg - Erlass vom 17.04.2023
S 2378 - 2022/004

FinMin Hamburg - Erlass vom 17.04.2023 (S 2378 - 2022/004) - DRsp Nr. 2023/80365

FinMin Hamburg, Erlass vom 17.04.2023 - Aktenzeichen S 2378 - 2022/004

DRsp Nr. 2023/80365

Wegfall der eTIN ab 01.01.2023; Fach-Info 1/2023

Für die Fälle, in denen dem Arbeitgeber die vom BZSt vergebene steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) seines Arbeitnehmers nicht bekannt ist, ist in § 41b Abs. 2 EStG geregelt, dass der Arbeitgeber für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die eTIN zu verwenden hat.

Bei der eTIN handelt es sich um eine vom Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers nach amtlich festgelegter Regel zu bildendes Ordnungsmerkmal (= lohnsteuerliche Identifikationsnummer).

Diese Möglichkeit fällt ab dem 01.01.2023 weg. D. h., Arbeitgeber müssen ab 2023 in den Lohnsteuerbescheinigungen zwingend die IdNr. des jeweiligen Arbeitnehmers angeben.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

  • In Deutschland geborenen Personen wird die IdNr. bereits mit Geburt erteilt.

  • Meldepflichtigen Arbeitnehmern wird die IdNr. automatisch vom BZSt zugeteilt.

  • Nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, z. B. Personen, die in Deutschland tätig sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben und denen bislang keine IdNr. zugeteilt worden ist, können diese beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt ihres Arbeitgebers beantragen. Lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzämter sind in Hamburg das Finanzamt Eimsbüttel, das Finanzamt Oberalster und das Finanzamt für Großunternehmen.