Mit der Allgemeinverfügung zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 22. März 2022 sind die Eigentümer von Grundvermögen und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 aufgefordert worden.
Abweichend hiervon gilt für Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden befindet:
Die oben genannte Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gilt nicht, wenn dieser Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 Grundsteuergesetz (GrStG) oder nach § 4 GrStG vollständig von der Grundsteuer befreit war und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung entfallen lassen hat.
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