FinMin Hamburg - Erlass vom 31.07.2023
S 2221 - 2023/002

FinMin Hamburg - Erlass vom 31.07.2023 (S 2221 - 2023/002) - DRsp Nr. 2024/80184

FinMin Hamburg, Erlass vom 31.07.2023 - Aktenzeichen S 2221 - 2023/002

DRsp Nr. 2024/80184

§ 10 EStG - Versagung des Sonderausgabenabzugs bei steuerfreien Drittstaateneinkünften; Fach-Info 2/2023

Information zum BFH-Urteil, X R 25/21 vom 14.12.2022 (zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen)

Streitig ist die Versagung des Sonderausgabenabzugs bei steuerfreien Drittstaateneinkünften.

Die Klägerin zu 1. wurde im Streitjahr mit ihrem verstorbenen Ehemann (Ehemann) zusammen im Streitjahr 2016 zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Ehemann war als Arbeitnehmer von seinem inländischen Arbeitgeber zeitlich befristet in die Volksrepublik China (China) entsandt worden. Den inländischen Wohnsitz behielten die Klägerin zu 1. und der Ehemann bei.

Nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 06.04.2016 --DBA China-- (BGBl 2016 II S. 1005, BStBl 2016 I S. 1144) besteuerte das FA den Arbeitslohn des Ehemannes als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Umfang des inländischen Tätigkeitsanteils (12,28 %). Im Übrigen stellte das FA die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.