FinMin Hamburg - Verfügung vom 15.06.2015
S 2334 - 2015/006 - 52

FinMin Hamburg - Verfügung vom 15.06.2015 (S 2334 - 2015/006 - 52) - DRsp Nr. 2015/80437

FinMin Hamburg, Verfügung vom 15.06.2015 - Aktenzeichen S 2334 - 2015/006 - 52

DRsp Nr. 2015/80437

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein betreffend die Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn; Steuerliche Behandlung ab dem 1. Januar 2014

Der Wert des Sachbezugs „Beköstigung für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei)” wird vom zuständigen Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft festgesetzt.

Steuerliche Erfassung der Sachbezugswerte

Im Hinblick auf die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 1. Januar 2014 gilt Folgendes:

  • Erhalten Seeleute an Bord (Auswärtstätigkeit) Mahlzeiten, für die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG eine Versteuerung mit dem Sachbezugswert vorzunehmen ist, ist der von dem Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft festgesetzte Wert des Sachbezugs für die Besteuerung des Arbeitslohns zugrunde zu legen.