FinMin Hamburg - Verfügung vom 15.08.2005
51 - S 7165 - 001/03

FinMin Hamburg - Verfügung vom 15.08.2005 (51 - S 7165 - 001/03) - DRsp Nr. 2008/89243

FinMin Hamburg, Verfügung vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 51 - S 7165 - 001/03

DRsp Nr. 2008/89243

Umsatzbesteuerung der Umsätze aus Geldspielautomaten; BFH-Urteil vom 12.05.2005 - V R 7/02, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17.02.2005 - verbundenen Rechtsachen C-453/02 und C-462/02 -

Rechtslage und schwebendes Gesetzgebungsverfahren

Nach dem o.a. BFH-Urteil, das demnächst im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht wird, können sich Unternehmer bei den von ihnen mit Geldspielautomaten ausgeführten Umsätzen auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie berufen. Die Frage der Vergleichbarkeit zwischen diesen Umsätzen und den Umsätzen in den Spielbanken kommt keine Bedeutung zu. Die Tatsache, dass Spielbanken einer Spielbankabgabe unterliegen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Auf Initiative der Bundesregierung hat der Bundestag am 30.06.2005 das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Ziel einer Umsatzbesteuerung aller Geldspielgeräteumsätze ab 01.07.2005 beschlossen. Diesem Gesetz hat der Bundesrat jedoch nicht zugestimmt (Sitzung am 08.07.2005). Die Bundesregierung hat daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen, der voraussichtlich am 05.09.2005 tagen wird.

Offene Fälle