FinMin Hamburg - Verfügung vom 19.01.2010
53 - S 3810 - 001/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 19.01.2010 (53 - S 3810 - 001/09) - DRsp Nr. 2010/80102

FinMin Hamburg, Verfügung vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 53 - S 3810 - 001/09

DRsp Nr. 2010/80102

Erbschaftsteuer; Berücksichtigung von privaten Steuererstattungsansprüchen und -schulden des Erblassers als Erwerb bzw. Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich, zu der Frage der erbschaftsteuerlichen Berücksichtigung von privaten Steuererstattungsansprüchen und -schulden in allen noch offenen Fällen folgende Auffassung zu vertreten:

Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 EStG).

1. Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten

Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2008, II R 30/06, BStBl 2008 II S. 626). Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben, muss noch der Erblasser geleistet haben.