FinMin Hamburg - Verfügung vom 21.01.2010
53 - S 3825 - 001/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 21.01.2010 (53 - S 3825 - 001/09) - DRsp Nr. 2010/80103

FinMin Hamburg, Verfügung vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 53 - S 3825 - 001/09

DRsp Nr. 2010/80103

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Maßgebende Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG für Erwerbe ab 1. Januar 2010

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 wurden die für die Steuerklasse II maßgebenden Steuersätze für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht, geändert (§ 19 Abs. 1 ErbStG n. F.). Hieraus ergeben sich Änderungen bei den maßgebenden Grenzwerten für die Anwendung des Härtefallausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG.

Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht oder entstanden ist, gilt die folgende Grenzwerttabelle:

Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich … EUR in Steuerklasse
EUR I II III
75 000 - - -