FinMin Hamburg - Verfügung vom 26.06.2012
53 - S 3812b - 006/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 26.06.2012 (53 - S 3812b - 006/09) - DRsp Nr. 2012/80730

FinMin Hamburg, Verfügung vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 53 - S 3812b - 006/09

DRsp Nr. 2012/80730

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Gesellschaft

Gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bleibt Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 1-3 ErbStG von den Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG ausgenommen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent (bzw. 10 Prozent im Falle der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 8 ErbStG) aus Verwaltungsvermögen besteht.

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden (vgl. auch R E 10.4 ErbStR).

Befindet sich zum Bewertungsstichtag eine solche Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft im Vermögen des übertragenen Betriebs/der Gesellschaft, sind folglich die anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen der Durchführung des Verwaltungsvermögenstests gem. § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG beim übertragenen Betrieb/der Gesellschaft zu berücksichtigen.