FinMin Hessen - Erlass vom 05.06.2014
S 3810 A - 035 - II 6a

FinMin Hessen - Erlass vom 05.06.2014 (S 3810 A - 035 - II 6a) - DRsp Nr. 2014/80504

FinMin Hessen, Erlass vom 05.06.2014 - Aktenzeichen S 3810 A - 035 - II 6a

DRsp Nr. 2014/80504

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer

  • Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird H E 10.7 „Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens” des Bezugserlasses zu 1. wie folgt gefasst:

    Hinweise

    Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens

    Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG sind unter Berücksichtigung der den Erben unmittelbar durch den Erbfall treffenden, von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses unabhängigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Gleiches gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und vom Erwerber getragen worden sind (> BFH vom 19.6.2013, BStBl 2013 II S. 738). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört.