FinMin Hessen - Erlass vom 07.07.2003
S 4505 A - 17 - 11 A 41

FinMin Hessen - Erlass vom 07.07.2003 (S 4505 A - 17 - 11 A 41) - DRsp Nr. 2008/83526

FinMin Hessen, Erlass vom 07.07.2003 - Aktenzeichen S 4505 A - 17 - 11 A 41

DRsp Nr. 2008/83526

§ 3 GrEStG Erwerbsgegenstand bei einem auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnis

Im Bezugserlass ist ausgeführt, dass nach den BFH-Urteilen vom 6. Juni 2001 - II R 76/99 - (BStBl 2001 II S. 605) und - II R 14/00 (BStBl 2001 II S. 725) für die Erbschaftsteuer davon auszugehen ist, dass bei einem Kaufrechtsvermächtnis nicht das Grundstück selbst, sondern das Übernahmerecht als Gestaltungsrecht den Erwerbsgegenstand darstellt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist diese Rechtsprechung nicht auf die Grunderwerbsteuer übertragbar. Zur Grunderwerbsteuer hat der BFH mit Urteil vom 21.07.1993 - II R 118/90 - (BStBl 1993 II S. 765) entschieden, dass die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht nur Grundstückserwerbe erfasst, die unmittelbar von Todes wegen eintreten, sondern auch Grundstückserwerbe, die aufgrund einer durch Erwerb von Todes wegen entstandenen Übereignungsverpflichtung erfolgen; danach ist der Erwerb eines Grundstücks durch den Bedachten eines Kaufrechtsvermächtnisses von der Grunderwerbsteuer befreit. Dieses Urteil ist auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer weiter anzuwenden.