FinMin Hessen - Erlass vom 09.10.2003
S 4520 A - 2 - II A 41(A)

FinMin Hessen - Erlass vom 09.10.2003 (S 4520 A - 2 - II A 41(A)) - DRsp Nr. 2008/83533

FinMin Hessen, Erlass vom 09.10.2003 - Aktenzeichen S 4520 A - 2 - II A 41(A)

DRsp Nr. 2008/83533

§ 1 GrEStG Besteuerung in Verschmelzungsfällen bei Veräußerung des Grundbesitzes vor Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Erwerbsvorgänge in diesem Sinne werden im Rahmen von Umwandlungen und Anwachsungen verwirklicht.

Die Steuerpflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch für solche Grundstücke, die vor Wirksamkeit einer Verschmelzung durch den bisherigen Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger schuldrechtlich veräußert waren. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG knüpft ausschließlich an die sachenrechtliche Eigentumsänderung an, die durch eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung weder negativ ausgeschlossen noch positiv bewirkt werden kann. Der BFH hielt es allerdings für denkbar, dass bei einer derartigen schuldrechtlichen Veräußerung durch den übertragenden Rechtsträger im Ergebnis keine Grunderwerbsteuer anfällt (vgl. Urteil vom 16. Februar 1994, BStBl 1994 II S. 866).