FinMin Hessen - Erlass vom 12.05.2022
S 4540 A-025-II62/3

FinMin Hessen - Erlass vom 12.05.2022 (S 4540 A-025-II62/3) - DRsp Nr. 2022/80560

FinMin Hessen, Erlass vom 12.05.2022 - Aktenzeichen S 4540 A-025-II62/3

DRsp Nr. 2022/80560

Grunderwerbsteuer; Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung; i. d. F. v. 12.05.2022 (gültig ab 31.05.2022)

1. Nach § 22 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) darf der Erwerber eines Grundstücks im Sinne von § 2 GrEStG erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung - UB -).

Damit Verzögerungen bei der Eintragung des neuen Eigentümers vermieden werden, ist eine UB unverzüglich zu erteilen, wenn - unbeschadet der Nr. 2 - die Voraussetzungen dazu nach § 22 Abs. 2 GrEStG vorliegen.

2. Aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens kann die Eintragung in das Grundbuch auch ohne Vorlage einer UB erfolgen:

a) bei einem Grundstückserwerb von Todes wegen (vergleiche § 3 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz);

b) beim Erwerb eines Grundstücks, wenn die Gegenleistung 2.500 Euro nicht übersteigt und ausschließlich in Geld besteht oder durch Übernahme von Hypotheken oder Grundschulden abgegolten wird;

c) beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;