FinMin Hessen - Erlass vom 23.07.2003
S 4500 A - 67 - II A41

FinMin Hessen - Erlass vom 23.07.2003 (S 4500 A - 67 - II A41) - DRsp Nr. 2008/83527

FinMin Hessen, Erlass vom 23.07.2003 - Aktenzeichen S 4500 A - 67 - II A41

DRsp Nr. 2008/83527

§ 1 GrEStG Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des StEntlG 1999/2000/2002 im Zusammenhang mit Treuhandverhältnissen

Nach Tz. 4.1 Buchstabe b) des gleich lautenden Ländererlasses zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrESt vom 26.02.2003 ist die Rückübertragung von Anteilen vom Treuhänder auf den Treugeber bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG nicht zu berücksichtigen.

Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass die Beteiligungen des Treuhänders an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft - wie zu § 1 Abs. 3 GrEStG durch die Rechtsprechung des BFH entschieden - auch für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG dem Treugeber zuzurechnen ist. Bei dieser grunderwerbsteuerrechtlichen Sichtweise besteht keine Rechtfertigung mehr dafür, den Fall des erstmaligen Erwerbs des Treuguts durch den Treugeber anders zu behandeln als die echte Treuhänderschaft, bei der der Treugeber das zunächst auf den Treuhänder übertragene Treugut später wieder zurückerwirbt. Bei beiden Fallvarianten ist die Beteiligung des Treuhänders an der grundbesitzenden Gesellschaft dem jeweiligen Treugeber zuzurechnen und darf daher bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des StEntlG 1999/2000/2002 nicht berücksichtigt werden.