Mit dem am veröffentlichten Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (PflBRefG) vom (BGBl I S. 2581) wurden die bisherigen Ausbildungen nach dem
Die Finanzierung der beruflichen Ausbildung regelt § 26 PflBG. Die Kosten der Pflegeausbildung werden durch einen Ausgleichsfonds finanziert (§ 33 PflBG). Die zuständige Stelle im Land zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus (§ 26 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Nach § 34 Abs. 2 PflBG muss der Träger der praktischen Ausbildung die in den Ausgleichszuweisungen der Fonds enthaltenden Kosten der übrigen Kooperationspartner auf Grundlage der Kooperationsverträge an diese weiterleiten.
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung gilt Folgendes:
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