FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 07.12.2017
IV - S 3837 - 1/07 - 003

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 07.12.2017 (IV - S 3837 - 1/07 - 003) - DRsp Nr. 2018/80039

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 07.12.2017 - Aktenzeichen IV - S 3837 - 1/07 - 003

DRsp Nr. 2018/80039

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Das Statistische Bundesamt hat im Jahr 2017 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlicht. Daher bleiben die nach der am veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamtes ermittelten und mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 1246) veröffentlichten Vervielfältiger auch für Ablösungsstichtage ab dem anzuwenden.