FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 09.08.2005
IV 302 - S 2742 - 5/97

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 09.08.2005 (IV 302 - S 2742 - 5/97) - DRsp Nr. 2008/89215

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 09.08.2005 - Aktenzeichen IV 302 - S 2742 - 5/97

DRsp Nr. 2008/89215

allgemeine Vorschriften: Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG);; Gewährung von Sonntags-, Nacht-, und Feiertagszuschlägen sowie von Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Aus gegebener Veranlassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Sonntags-, Nacht, und Feiertagsarbeit sowie von Überstunden gewährt, nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar. Entsprechende Aufwendungen sind deshalb regelmäßig als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln.