FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 12.04.2019
IV 301 - S 2442 - 00000 - 2009/003-010
Fundstellen:
BStBl 2019 I S. 465

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 12.04.2019 (IV 301 - S 2442 - 00000 - 2009/003-010) - DRsp Nr. 2019/80389

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 12.04.2019 - Aktenzeichen IV 301 - S 2442 - 00000 - 2009/003-010

DRsp Nr. 2019/80389

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2019

I. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2019 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:

    • evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, die Evangelisch-reformierte Kirche und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz):

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    • römisch-katholische Kirchensteuer:

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

  • Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

  • Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Kappung).