FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 13.09.2021
S 3715-00000-2017/001-002

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 13.09.2021 (S 3715-00000-2017/001-002) - DRsp Nr. 2021/80626

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 13.09.2021 - Aktenzeichen S 3715-00000-2017/001-002

DRsp Nr. 2021/80626

Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28. Dezember 2020

Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl 2020 I S. 3096)BStBl 2021 I S. 6 geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28. Dezember 2020 entsteht. Infolge der Änderungen in den §§ 5, 10, 13a, 13b, 14, 30, 31 und 35 ErbStG ergehen nachstehende Regelungen:

1. Zu § 5 Absatz 1 ErbStG

Nach § 5 Absatz 1 ErbStG gilt im Fall des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners der Betrag nicht als Erwerb von Todes wegen, den der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als Zugewinnausgleich nach § 1371 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hätte geltend machen können (fiktive Ausgleichsforderung), wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde.