FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 13.10.2022
S 7200-00000-2021/004

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 13.10.2022 (S 7200-00000-2021/004) - DRsp Nr. 2023/80182

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 13.10.2022 - Aktenzeichen S 7200-00000-2021/004

DRsp Nr. 2023/80182

Umsatzsteuerliche Behandlung der sozialen Wohnraumförderung

Die soziale Wohnraumförderung erfolgt im Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften

  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen (Richtlinie Wohnungsbau Sozial - WoBauSozRL M-V) - als nicht rückzahlbare Zuschüsse und

  • Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen und selbst genutztem Wohneigentum (Modernisierungsrichtlinie - ModRL M-V) - als Darlehen mit Teilschuldenerlass.

Die Richtlinien enthalten Bestimmungen zur maximal zulässigen Miethöhe und zum Personenkreis, an den die Vermietung erfolgen darf (Mieter, die die Voraussetzungen nach § 1 der Einkommensgrenzenverordnung erfüllen und einen Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG nachweisen). Bewilligungsbehörde und im Fall der ModRL M-V auch darlehensverwaltende Behörde ist das Landesförderinstitut M-V (Teil der Nord/LB).

Es ist gefragt worden, wie die danach gezahlten Zuwendungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.