Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2021, V R 34/19, entschieden, dass sich die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen hinsichtlich ihrer Leistungen unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen können.
Nach Ansicht des BFH erbringen diese Personen begünstigte Leistungen sozialen Charakters und sind als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen. Der BFH sieht dabei keinen wesentlichen Unterschied zu den Leistungen der Verfahrensbeistände nach §§ 158, 174 und 191 FamFG, die durch § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG mit Wirkung zum 01.01.2021 von der Umsatzsteuer befreit sind. Der BFH weicht damit von der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschn. 4.25.2 Abs. 9 UStAE ab.
Im Vorgriff auf eine Veröffentlichung dieses Urteils mit einem begleitenden BMF-Schreiben wurde auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt, dass die vorgenannten Urteilsgrundsätze bereits jetzt in der Praxis angewandt werden können und auf Antrag die Steuerbefreiung unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL gewährt werden kann. Grundsätze betreffend die Rechnungs- ggf. Vorsteuerberichtigung sind dabei zu beachten.
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