Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.
Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte in einem von der Steuerfestsetzung getrennten eigenständigen Verfahren ist es, eine einheitliche Sachbehandlung durch die Finanzbehörden sicherzustellen und das Verfahren dadurch zu erleichtern, dass identische Fragen nicht von verschiedenen Finanzbehörden entschieden werden müssen. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO trägt diesen Grundsätzen Rechnung. Danach gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen. Der Umstand allein, dass es sich bei den an den Einkünften Beteiligten um Eheleute/Lebenspartner handelt, macht die Sache allerdings nicht bereits zu einem Fall von geringer Bedeutung.
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