FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 17.10.2023
IV - S 3190 - 00000 - 2023/001

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 17.10.2023 (IV - S 3190 - 00000 - 2023/001) - DRsp Nr. 2023/80588

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 17.10.2023 - Aktenzeichen IV - S 3190 - 00000 - 2023/001

DRsp Nr. 2023/80588

Gesonderte Feststellung gemäß § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG bei Bewertungen für Zwecke des § 7 Absatz 8 ErbStG

Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt (§ 7 Absatz 8 ErbStG). Die Bereicherung richtet sich nach der Erhöhung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft, nicht nach dem Wert der Leistung des Zuwendenden (R E 7.5 Absatz 12 Satz 1 ErbStR). Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass die Werterhöhung des gemeinen Werts der Anteile dem gemeinen Wert der Leistung des Zuwendenden entspricht.

Beispiel:

Vater V ist zu 100 % Gesellschafter der T1-GmbH und zu 40 % Gesellschafter der T2-GmbH; die weiteren 60 % der T2-GmbH gehören dem Sohn S. V veranlasst die T1-GmbH, der T2GmbH verbilligt ein Grundstück zu verkaufen.

Lösung: