Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach §
Hinweis:
Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Behörden im Sinne des §
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
in eigener Zuständigkeit
Beträge bis 100 000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
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