Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen derzeit (bis 31.12.2023) mit Ausnahme der Abgabe von Getränken dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Auch bei der Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer kann es sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Abschn. 3.6 UStAE) um solche Dienstleistungen handeln. Von einer Anpassung des UStAE (z. B. Abschn. 1.8 Abs. 11 Beispiele 1 und 2, Abs. 12 Beispiel 1 wurde aufgrund des temporären Charakters der Ermäßigung bisher abgesehen (vgl. z. B. Vorbemerkung im BMF-Schreiben vom 20.12.2022,BStBl 2022 I S. 1694).
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